Prüfungswiederholung
In der Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Viadrina ist Folgendes festgelegt:
"§ 10 Wiederholung von Prüfungen
(1) Prüfungen können bei Nichtbestehen binnen zweier Semester einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Über diesen Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(3) Ist die Prüfung im Wiederholungsfall nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 wiederum nicht bestanden, ist die Sprachprüfung endgültig nicht bestanden."
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Erläuterungen zu Absatz (2):
1. Der/die Leiter/in des Sprachenzentrums ist gem. § 5 der Prüfungsordnung qua Amt Mitglied der Prüfungsausschüsse des Sprachenzentrums und führt in der Regel deren Vorsitz.
2. Anträge gem. § 10 Abs. 2. sind an Dr. Almut Klepper-Pang zu richten, die sich nach eigenem Ermessen mit dem fachlich zuständigen Sprachlektorat ins Benehmen setzt.
3. Der Begriff "begründeter Ausnahmefall" ist nicht definiert. Es wird jedoch erwartet, dass die Antragsteller:innen darlegen, welche Schritte sie konkret unternehmen werden, um den dritten, endgültig letzten Prüfungsversuch erfolgreich zu gestalten. Die fachlich zuständigen Lektorinnen und Lektoren beraten bei der Aufstellung und Umsetzung des Lernplans.