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Prüfungswiederholung

Diese Hinweise beziehen sich auf folgende Prüfungen:

  • Prüfung zum Zertifikat UNIcert® II / "Hochschulspezifische Sprachausbildung" (HS)
  • Prüfung zum Zertifikat UNIcert® III / "Wissenschaftskommunikation"
  • Prüfung zum Zertifikat UNIcert® IV Deutsch / "Wissenschaftskommunikation Deutsch"

1. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

2. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Die Prüfung muss vollständig (d.h. in allen Prüfungsteilen) wiederholt werden.

3. Die erste Wiederholung ist ohne weitere Voraussetzung möglich.

4. Eine zweite Wiederholungsmöglichkeit setzt voraus:

a) dass Sie zuvor einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss gerichtet haben, konkret: an Frau Dr. Almut Klepper-Pang als dessen Vorsitzende;

b) das Sie Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Sprachlektorat zu dieser Wiederholungsprüfung nehmen.

Wenn diese Rücksprache - d.h. Beratung - erfolgt ist, wird die zweite Wiederholungsprüfung gewährt.

5. Ist die Prüfung in der zweiten Wiederholung wiederum nicht bestanden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Hierüber erhalten Sie eine Mitteilung, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.


Quelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina (in Kraft seit 01.08.2023),
§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 und 8 Satz 2.